Energieberatung

Bauherrenservice Energie

Egal, ob der Neubau oder die Modernisierung Ihres Gebäudes ein lang gehegter Traum oder schiere Notwendigkeit ist: es ist eine anstrengende, aber auch spannende Angelegenheit und es gibt unzählige Dinge zu beachten.

Eines der wichtigen Dinge, die Sie dabei ins Kalkül ziehen sollten, ist das Thema Energie und damit auch Klimaschutz. Dieses Thema gewinnt angesichts der fortlaufenden Änderungen – und Verschärfungen – der rechtlichen Grundlagen und politischen Strategien immer mehr an Gewicht. Aber energiesparendes Bauen ist auch in unser aller Interesse und stellt einen wichtigen Baustein des lokalen und lokal wirksamen Klimaschutzes dar.

Um dem Klimaschutz Rechnung zu tragen bzw. dem Klimawandel so gut wie möglich entgegen zu wirken, sind die Gesetzgeber auf europäischer sowie auf Bundes- und Landesebene bestrebt, durch entsprechende rechtliche Leitlinien auf vielerlei Gebieten ihren Beitrag zu leisten.

Auch die Gemeinde Ilsfeld hat es sich zum Ziel gesetzt, auf diesem Feld Vorreiter zu sein und auf der lokalen Ebene den Klimaschutz voranzutreiben.

Nachfolgend haben wir daher einige nützliche Informationen für Sie zusammengestellt, die Ihnen bei diesem so komplexen wie wichtigen Thema ein wenig weiterhelfen sollen.

Förderung

Der Staat unterstützt Sie beim Bau einer klimafreundlichen Immobilie durch umfangreiche Fördermittel.  Generell gilt: Die Förderung steigt mit der „Klimafreundlichkeit“ Ihres Gebäudes, d.h. mit abnehmendem Heiz- bzw. Energiebedarf.

Dabei kann die Förderung sowohl in der Bereitstellung eines zinsverbilligten Darlehens als auch durch Tilgungszuschüsse in unterschiedlicher Höhe erfolgen.

Über die Bewilligung und die Höhe des Kredites entscheidet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Die Förderungen werden durch die KFW gewährt und in der Regel über Ihre finanzierende Hausbank an Sie ausbezahlt.

Gefördert werden durch die KFW sowohl hohe energetische Standards beim Bau, als auch klimafreundliche Energieerzeugung. Größtenteils sind die einzelnen Förderprogramme kombinierbar, d.h. dass mehre Förderungen in Anspruch genommen werden können.

Über die einzelnen Förderprodukte können Sie sich unter www.kfw.de im Detail weiter informieren.

Rechtliche Vorgaben

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) deutlich erhöht und damit der Kohlendioxid-Ausstoß sinkt.

 

Dieses Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden.

 

Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren.

 

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Damit ist eine Vielzahl von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme möglich – auch durch Kombination verschiedener Technologien. Alternativ sind Ersatzmaßnahmen umzusetzen.

 

U.a. auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erhalten Sie weitergehende Informationen zu den Anforderungen des Gesetzes, zu den einzelnen Erfüllungsoptionen, usw.

 

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt gesetzliche Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, an das Maß der Wärmedurchlässigkeit von Bauteilen (U-Wert) beziehungsweise an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle, an Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung und an die Nutzung erneuerbarer Energien - sowohl für Neubauten als auch für Sanierungen des Gebäudebestands.

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.

 

Es ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt im Bereich Neubauten für Bauanträge, Bauanzeigen und Kenntnisgaben, die seit 1. November 2020 bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden und werden.

 

Bei verfahrensfreien Vorhaben im Gebäudebestand, beispielsweise Sanierungen, ist der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen ausschlaggebend. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt für Sanierungsvorhaben und Sanierungsmaßnahmen, die am 1. November 2020 begonnen wurden.

 

Hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien für den Gebäudebestand schreibt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes gesetzliche Anforderungen und Nutzungspflichten vor, wenn eine Heizanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird.

 

U.a. auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg stehen weitere umfangreiche Informationen zur Verfügung. Dort erhalten Sie weitergehende Informationen zu den Anforderungen des Gesetzes, zu den einzelnen Erfüllungsoptionen, umfangreiches Material zur Nachweisführung usw.

 

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/gebaeudeenergiegesetz/

Bauen und Klimaschutz

Es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von Konzepten für klimafreundliches Bauen, wie sich schon aus der Terminologie verschiedener Energiesparhäuser erschließt. Aus Abb. 1 wird ersichtlich, wie sich aus der konventionellen Bauweise, wie man sie im Altbau findet, schließlich aufgrund immer höherer gesetzlicher Anforderungen die Niedrigenergiehäuser entwickelt haben. Diese weisen, im Vergleich zu einem unsanierten Altbau, einen um bis zu 10fach niedrigeren Energieverbrauch auf.

 

Niedrigenergiehaus

Mit dem Begriff Niedrigenergiehaus wurde ursprünglich ein Gebäude umschrieben, dessen Heizwärmebedarf  bezogen auf die Wohnfläche niedriger als 70 kWh/(m²a) betrug.

Nach der heute gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) wird der Energieverbrauch eines Gebäudes nun über den Primärenergiebedarf (Gesamtsumme des Energiebedarfs von Strom und Wärme) definiert. Im Zusammenhang mit den Förderrichtlinien der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird für Niedrigenergiehäuser der Begriff KfW-Effizienzhaus verwendet. Wie die untenstehende Abbildung zeigt, sind diese Effizienzhäuser nach „Effizienzgrad“, also ihrem Primärenergiebedarf,  weiter unterteilt.

Effizienshaus-Standards im Neubau
Effizienshaus-Standards im Neubau

Ein KfW-Effizienzhaus 70 ist also ein Niedrigenergiehaus, das nur 70% des gesetzlich vorgeschriebenen Primärenergiebedarfs aufweist,  d.h. 30% unter dem gesetzlichen Mindeststand liegt.

 

Im Vergleich zum KfW Effizienzhaus 70 weisen die KfW Effizienzhäuser 55 und 40 daher noch bessere energetische Standards auf. Analog der Bezeichnung  Effizienzhaus 70 müssen / dürfen diese noch deutlich niedrigere Energieverbräuche von maximal 55% bzw. 40% des gesetzlichen Mindeststandards nach ENEV aufweisen.

Also: Je kleiner die Zahl, desto besser die Energieeffizienz der Wohnimmobilie (und desto höher die mögliche Förderung).

 

Die nachfolgende Abbildung zeigt, welche Einzelbereiche bei einem Niedrigenergiehaus wichtig sind:

Einzelbereiche Niedrigenergiehaus
Einzelbereiche Niedrigenergiehaus

Fazit: Keine aufwendige Technik ist erforderlich, sondern nur die Beachtung der dargestellen Grundsätze.

 

Die Mitarbeiter unserer Baurechtsbehörde beraten Sie gerne im Vorfeld Ihres Bauvorhabens in allen Fragen zum Thema Baurecht und energetischer Vorgaben. Bei Gebäudesanierungen oder bei ganz allgemeinen Fragen stehen Ihnen die kostenlosen Angebote der Energieberatung https://www.ilsfeld.de/website/de/klima-energie/energieberatung offen.

Im Rahmen unserer Zuständigkeit überwachen wir auch die Einhaltung der maßgeblichen energetischen Vorschriften, die Sie beim Bau Ihres Gebäudes zu beachten haben. Dabei achten wir sowohl auf die Vorlage der erforderlichen Bestätigungen als auch auf die tatsächliche Umsetzung energetischer Vorgaben vor Ort bzw. überwachen diese bei der Durchführung der Baukontrollen.

 

Passivhaus

Das Passivhaus ist im Grunde eine Weiterentwicklung des Niedrigenergiehauses, das dessen Primärenergieverbrauchswerte noch unterschreitet. Im Vergleich zum Niedrigenergiehaus benötigt ein Passivhaus 75% weniger Heizenergie, im Vergleich zu einem konventionellen Gebäude über 90%. Umgerechnet in Heizöl kommt ein Passivhaus im Jahr mit weniger als 2 Liter pro Quadratmeter aus!

Um solche Werte zu erreichen,  muss außer den Konstruktionsprinzipien des Niedrigenergiehauses (s. Abbildung 2) zusätzlich die Wärmedämmung weiter optimiert sowie eine Wärmerückgewinnung in die Lüftung eingebaut werden. Die benötigte Heizleistung ist mit max. 10 W/m² bei −10 °C Außentemperatur sehr gering, so dass ein 100 m²-Haus eine maximale Heizlast von 1 kW hat. Zum Vergleich: Ein handelsüblicher Haarföhn hat eine solche Leistung von 1 KW!

Das bedeutet, dass aufgrund des geringen Heizenergiebedarfes für die Auslegung des Wärmeerzeugers vor allem der Warmwasserbedarf maßgeblich ist.

Ein wichtiger Grundsatz beim Passivhaus ist die Wärmegewinnung durch Fenster und die Wärmeabgabe von Personen und Haushaltsgeräten. Im Sommer verhindert eine Verschattung, z.B. Balkon oder Jalousien, die Überhitzung der Räume. Der geringe Restwärmebedarf wird durch klimafreundliche Anlagentechnik bereitgestellt, vorzugsweise mit erneuerbaren Energien (z.B. thermische Solaranlage, Pelletofen, Wärmepumpe in Kombination mit Fotovoltaikanlage). Deutschlandweit sind inzwischen mehrere Tausend Passivhäuser realisiert worden, auch viele Fertighaushersteller bieten mittlerweile Passivhäuser in ihrem Sortiment an. Die Bauweise ist inzwischen so weit entwickelt, dass es mittlerweile nicht nur Wohnhäuser im Passivhaus-Standard gibt, sondern immer mehr andere Arten von Gebäuden in dieser Bauweise erstellt werden, wie z.B. Schulen, Verwaltungsgebäude, Produktionsstätten und sogar Hallenbäder.

 

Einbruchschutz

Ein Einbruch in den eigenen vier Wänden bedeutet für viele Menschen, ob jung oder alt, einen großen Schock. Dabei machen den Betroffenen die Verletzung der Privatsphäre, das verloren gegangene Sicherheitsgefühl oder auch schwerwiegende psychische Folgen, die nach einem Einbruch auftreten können, häufig mehr zu schaffen als der rein materielle Schaden.

Im Jahr 2014 ist die Zahl der Wohnungseinbrüche erneut angestiegen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet rund 152.000 Fälle, das ist ein Anstieg von 1,8 Prozent gegenüber 2013. Eingebrochen wurde meist über leicht erreichbare Fenster und Wohnungs- bzw. Fenstertüren, die Einbrecher verursachten dabei einen Schaden von über 420 Millionen Euro. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der Einbruchsversuche, also die Anzahl der gescheiterten Einbrüche, weiter an. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. Im Jahr 2013 registrierte die Polizei bundesweit 40,2 Prozent Einbruchsversuche, 2014 gab es einen Anstieg auf 41,4 Prozent. Damit bleiben also weit über ein Drittel aller Einbrüche im Versuchsstadium stecken, nicht zuletzt wegen sicherungstechnischer Maßnahmen.

(Quelle und weitere Infos: www.k-einbruch.de)