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Aktuelles | Luft, Marlene | 28.11.2022 – 31.12.2022
Testverordnung ab dem 25.11.2022
Testverordnung ab dem 25.11.2022
Die Bundesregierung hat zum 25.11.2022 die Coronavirus-Testverordnung geändert.
Aufgrund des derzeitigen Pandemieverlaufs sind keine anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen mehr nötig. Solche Testungen können je nach Angebots des Testzentrums kostenpflichtig durchgeführt werden.
Anspruch auf einen kostenlosen Test haben folgende Personen:
Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Obdachlosenunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29SGBIXPersonen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministerium unter der Rubrik “Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests”.