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Aktuelles | Luft, Marlene | 28.11.2022 – 31.12.2022

Testverordnung ab dem 25.11.2022

Testverordnung ab dem 25.11.2022

 

Die Bundesregierung hat zum 25.11.2022 die Coronavirus-Testverordnung geändert.

 

Aufgrund des derzeitigen Pandemieverlaufs sind keine anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen  mehr nötig. Solche Testungen können je nach Angebots des Testzentrums kostenpflichtig durchgeführt werden.

 

 

Anspruch auf einen kostenlosen Test haben folgende Personen:

 

Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:

 

Krankenhäuser

Rehabilitationseinrichtungen

voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen

voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Einrichtungen für ambulante Operationen

Dialysezentren

ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe

Tageskliniken

Entbindungseinrichtungen

Obdachlosenunterkünfte

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29SGBIXPersonen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI

Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministerium unter der Rubrik “Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests”.