Verordnung über Schutzmaßnahmen
beim Auftreten von Geflügelpest bei
wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung)
Vom 19. Februar 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe
cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und
2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr.
3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79
Abs. 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
| 1. |
Ausbruch der Geflügelpest,
wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps
H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis)
bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist; |
| 2. |
Geflügel: alle Vögel, die |
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a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, |
| |
b )zur Herstellung anderer Produkte, |
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c) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen
oder |
| |
d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c
genannten Vogelarten
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; |
| 3. |
Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern,
Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln,
Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind; |
| 4. |
freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten,
die für den menschlichen Verzehr gejagt werden; |
| 5. |
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten: andere Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel. |
| |
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§ 3
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Laufvögel,
Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der zuständigen Behörde
unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen.
Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die
angezeigten Betriebe in einem Register. |
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| § 4 |
| (1) |
Ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde das
Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels
mit einem Radius von mindestens |
| 1. |
drei Kilometern als Sperrbezirk und |
| 2. |
zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet |
| |
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt
sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten,
das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche
Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten. |
| (2) |
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung
des Sperrbezirkes |
| 1. |
hat die zuständige Behörde gewerbliche
Geflügel haltende Betriebe regelmäßig klinisch
zu untersuchen und erforderlichenfalls Proben für eine
virologische Untersuchung zu entnehmen, |
| 2. |
dürfen von Geflügel stammende tierische
Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder
in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden, |
| 3. |
dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel
haltenden Betrieb nicht verbracht werden, |
| 4. |
dürfen |
| |
a) frisches Fleisch,
b) Hackfleisch oder Schabefleisch,
c) Fleischerzeugnisse,
d) Fleischzubereitungen
von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
anderer Arten und von freilebendem Federwild aus oder in Geflügel haltende
Betriebe nicht verbracht werden, |
| 5. |
dürfen von Geflügel stammender Dung
und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk
verbracht werden.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge
verbracht werden, um nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
behandelt zu werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk
die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 entsprechend. |
| (3) |
Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung
des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel, in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde innerhalb des Beobachtungsgebietes
verbracht werden. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung
des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet
verbracht werden. |
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| § 5 |
| (1) |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für |
| 1. |
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt
B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel
VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt
A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II
Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 erfüllen, |
| 2. |
behandelte Federn und Federteile von Geflügel,
die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen
die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren
behandelt wurden, |
| 3. |
Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft
gehaltenen Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht
keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen
und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen
vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt
sind, einschließlich der Erzeugnisse nach Anhang VIII
Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002. |
| (2) |
Behandelte Federn oder Federteile nach Absatz
1 Nr. 2 müssen bei der Verbringung von einem Handelspapier
nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
begleitet sein, aus dem unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass
die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem
anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von
Krankheitserregern gewährleistet. |
| (3) |
Absatz 1 Nr 2 gilt für unbehandelte Federn
oder Federteile nach Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr.
1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Geflügel
von außerhalb des Sperrbezirkes stammen, entsprechend. |
| (4) |
Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte
Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen
Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt
werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen
Zwecken zugesandt werden. |
| |
|
| § 6 |
| (1) |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von
Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
oder zu einem im Inland gelegenen Betrieb genehmigen. |
| (2) |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
von |
| 1. |
Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener
Vögel anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung zu einer
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet
keine Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen
Behörde bezeichneten anderen Schlachtstätte, |
| 2. |
Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter
amtlicher Kontrolle in einen anderen im Inland gelegenen Betrieb,
sofern in diesem Betrieb kein Geflügel oder in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden oder die
Eintagsküken zu einem Bestimmungsbetrieb unter Einhaltung
der Bedingungen des Artikels 24 Abs. 1 Buchstabe a und b der
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung
der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) verbracht
werden und im Bestimmungsbetrieb für mindestens 21 Tage
verbleiben, |
| 3. |
in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer
Arten
a) zu einem im Inland gelegenen Betrieb, in dem kein Geflügel gehalten wird,
wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln besteht,
b) aus einer nach Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EG des Rates vom 13. Juli 1992 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr.
L 268 S. 54) zugelassenen Einrichtung, zugelassenen Institution oder zugelassenem
Zentrum zu einer nach Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EG zugelassenen Einrichtung,
zugelassenen Institution oder zugelassenem Zentrum. |
| (3) |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von
Bruteiern genehmigen, |
| 1. |
zu einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Brüterei, |
| 2. |
in einen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist,
dass
a) die Bruteier aus Betrieben stammen, bei denen kein Verdacht auf Geflügelpest
vorliegt und in dem Betrieb Stichprobenuntersuchungen durchgeführt wurden,
um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
b) die Bedingungen von Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie
2005/94/EG eingehalten werden.
Die Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 im Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG
des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern
(ABl. EG Nr. L 303 S. 6), nach der Sendungen von Bruteiern auf dem Weg in andere
Mitgliedstaaten begleitet werden müssen, muss folgenden Vermerk enthalten:
„ Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung
2006/115/EG der Kommission.“ |
| (4) |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
genehmigen von |
| 1. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für
frisches Fleisch von Geflügel, das gemäß Anhang
II sowie Anhang III Abschnitt II und III der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 22)
erzeugt und nach Anhang I Abschnitt I, II und III sowie Abschnitt
IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen
Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) kontrolliert worden ist, |
| 2. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, c
und d für Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a enthält oder enthalten und das
nach Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 erzeugt worden ist, |
| 3. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für
frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das in einen Betrieb
befördert wird, um nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG
des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den
Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG Nr. L 18 S. 11) behandelt zu werden, |
| 4. |
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für
Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem
Federwild hergestellt worden und die nach Anhang III der Richtlinie
2002/99/EG behandelt worden sind. |
| (5) |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
genehmigen für das Verbringen von |
| 1. |
frischem Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes
in einen Betrieb in dem Sperrbezirk gemäß Anhang III Abschnitt IV
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wird und gemäß Anhang I Abschnitt
IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht wird, |
| 2. |
Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen
und Schabefleisch, das oder die frisches Fleisch nach Nummer
1 enthalten und in dem Sperrbezirk gemäß Anhang
III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt
worden sind.
Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2
müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: „Diese
Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der
Kommission.“ |
| |
|
| § 7 |
| Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 2 genehmigen für
das Verbringen von |
| 1. |
Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft
gehaltener Vögel zur unmittelbaren Schlachtung zu einer
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
oder, soweit sich im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet keine
Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen
Behörde bezeichneten anderen Schlachtstätte, |
| 2. |
Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet
unter amtlicher Kontrolle zu einem im Inland gelegenen Betrieb. |
| |
|
| § 8 |
| Eine Genehmigung nach den §§ 5
bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der
zuständigen Behörde erteilt werden und, soweit sichergestellt
ist, dass die dort genannten Erzeugnisse von Erzeugnissen,
die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das
Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erfüllen, getrennt gewonnen,
behandelt, gelagert und befördert werden. |
| |
|
| § 9 |
| (1) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine mit einer Genehmigung nach § 5
Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 Satz 1
oder § 7 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. |
| (2) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig |
| 1. |
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet, |
| 2. |
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4
oder 5 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis
verbringt oder |
| 3. |
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 3, oder Satz 2 ein Tier verbringt. |
| |
|
| § 10 |
| Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
20. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird. |
Bonn, den 19. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft
und Verbraucherschutz