Logo Ilsfeld
HOMERATHAUS • Satzungen
Startseite
Aktuelles
Portrait
Rathaus
Rathaus aktuell
Rathaus - Ämter
Rathaus - Mitarbeiter
Rathaus - Wo erledige ich was?
Rathaus - Mitteilungsblatt
Fundbüro
Jobs bei der Gemeindeverwaltung
Gemeidnerat
Publikationen
Satzungen
Wirtschaft
Leben und Wohnen
Kultur und Bildung
Freizeit und Tourismus
Jugend und Familie
Vereine und Kirchen
Veranstaltungen
Sitemap
Kontakt
 

       
Satzungen
         
    Satzung über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes „König-Wilhelm-Straße“


Aufgrund § 142, Abs. 3 BauGB und § 4, Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld in seiner Sitzung am 14.09.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„König-Wilhelm-Straße“

In der Gemeinde Ilsfeld wird das im Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom September 2010 dargestellte Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Verfahrenswahl

Bei der Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „König-Wilhelm-Straße“ sind die §§ 152 bis 156 a BauGB (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.
§ 3
Durchführungszeitraum

Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31.12.2020 festgelegt.
§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ilsfeld, den 20.09.2010
Thomas Knödler
Bürgermeister

   
         
   

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung
oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der
Gemeinde Ilsfeld
Bürgermeisteramt
Rathausstraße 8
74360 Ilsfeld

geltend zu machen.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge

Auf die Anwendung der Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Für diese Vorhaben und Rechtsvorgänge ist bei der Gemeindeverwaltung ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwider laufen würde.
Auskünfte erteilt:
Gemeinde Ilsfeld
Bürgermeisteramt
Frau Diana Hermann
Rathausstraße 8
74360 Ilsfeld
Tel.: 0 70 62 / 90 42 27

oder
der Sanierungsbetreuer der Gemeinde Ilsfeld:
LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Olgastraße 86
70180 Stuttgart
(Herr Mielitz – Tel.: 07 11 / 64 54 – 2 20)

Lageplan Großansicht

   
         
Gemeinde Ilsfeld • Rathausstraße 8 • 74360 Ilsfeld • Telefon (0 70 62) 90 42-0 • Fax (0 70 62) 90 42-19 • e-Mail gemeinde@ilsfeld.de