| |
|
Gemeinde Ilsfeld
Landkreis Heilbronn
P o l i z e i v e r o r d n u n g
gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:
A b s c h n i t t 1
ALLGEMEINE REGELUNGEN
§ 1 Begriffsbestimmungen
| (1) |
Öffentliche Straßen sind alle Straßen,
Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet
sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher
Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG). |
| (2) |
Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr
gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden
Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind
solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seit-lichen
Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5
Meter. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a
StVO und Staffeln. |
| (3) |
Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche,
gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung
oder der Gestaltung des Orts- und Land-schaftsbildes dienen.
Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein
zu-gängliche Kinderspielplätze. |
A b s c h n i t t 2
SCHUTZ GEGEN LÄRMBELÄSTIGUNGEN
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten,
Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
| (1) |
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische
oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen
nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente
bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen,
im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. |
| (2) |
Absatz 1 gilt nicht
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei
Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen und
b) für amtliche Durchsagen. |
§ 3 Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang be-bauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen
Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden.
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
| (1) |
Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen
Belästigungen anderer führen können, dürfen
in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis
14.00 Uhr nicht ausgeführt werden. |
| (2) |
Für den Betrieb von Maschinen und Geräten gelten
die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere
die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-),
bleibt unberührt. |
§ 6 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§ 7 Altglassammelbehälter
Altglassammelbehälter dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht benutzt werden.
§ 8 Schutz von Weinbergen
Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren dürfen in Weinbergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese werden öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet.
§ 9 Aufstellen von Wohnwagen und
Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter
Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt
werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen
zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt,
ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen
oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
§ 10 Bienenhaltung
Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden
§ 11 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen
und Gehwegen verboten,
1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern
anzulassen,
4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm
zu verursachen und
5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige
Schallzeichen abzugeben.
A b s c h n i t t 3
UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN
§ 12 Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
ist untersagt.
§ 13 Benutzung öffentlicher
Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung
benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser
zu verunreinigen.
§ 14 Verkauf von Lebensmitteln im
Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete
Behälter bereitzustellen.
§ 15 Gefahren durch Tiere
| (1) |
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen,
dass niemand gefährdet wird. |
| (2) |
Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen
Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr
Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen. |
| (3) |
Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen
Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen.
Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die
durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. |
§16 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen,
dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und
Erholungsanlagen, in Öffentlichen Einrichtungen - insbesondere
Schulen und Kindergärten - oder in fremden Vorgärten
verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich
zu beseitigen.
§17 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
§18 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
§19 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften,
Bemalen
| (1) |
An öffentlichen Straßen und Gehwegen
sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen
gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
untersagt
außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen,
Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren sowie
andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu
bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen
Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. |
| (2) |
Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung
des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten
ist. |
| (3) |
Wer entgegen den Verboten des § 19 Abs. 1 außerhalb
von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere
als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht
trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes
auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den
jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz
1 als Verantwortlicher benannt wird. |
§ 20 Belästigung der Allgemeinheit
| (1) |
Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen
sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: |
| |
1. das Nächtigen
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche
Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen
oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend
zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte
erheblich zu belästigen,
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte
Abfallbehälter. |
| (2) |
Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Betäubungsmittelgesetzes
bleiben unberührt. |
A b s c h n i t t 4
SCHUTZ DER GRÜN- UND ERHOLUNGSANLAGEN
§ 21 Ordnungsvorschriften
| (1) |
In den Grün- und Erholungsanlagen ist es
unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb
der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten
Flächen zu betreten,
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu
beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern,
3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten
Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch
die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können,
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern
oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen,
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt
werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewie-sen
dürfen Hunde nicht mitgenommen werden,
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere
Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu
entfernen,
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und zu fischen,
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb
der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen
Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) sowie Inline-Skating
zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren,
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für
Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn
dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. |
| (2) |
Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte
dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.
|
A b s c h n i t t 5
ANBRINGEN VON HAUSNUMMERN
§ 22 Hausnummern
| (1) |
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude
spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit
der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen
Ziffern zu versehen. |
| (2) |
Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in
die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche
Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die
Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter
an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes
unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder,
wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite
des Gebäudes befin-det, an der dem Grundstückszugang
nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden,
die von der Straße zurückliegen, können die
Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. |
| (3) |
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen,
wo, wie und in welcher Ausfüh-rung Hausnummern anzubringen
sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung geboten ist. |
A b s c h n i t t 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
| (1) |
Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Mu-sikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte
zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2.
entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm
nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt
werden,
3. entgegen § 4 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt
werden,
6. entgegen § 7 Altglassammelbehälter benutzt,
7. entgegen § 8 Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung
von Tieren aufstellt oder betreibt,
8. entgegen § 9 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer
deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
9. entgegen § 10 Bienenstände aufstellt
10. entgegen § 11 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege
Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeuge- und Garagentüren übermäßig
laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von Krafträdern
in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern
anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht
oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen
abgibt,
11. entgegen § 12 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
12. entgegen § 13 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung
benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
13. entgegen § 14 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle
nicht bereit hält,
14. entgegen § 15 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere
gefährdet werden,
15. entgegen § 15 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde
nicht unverzüglich anzeigt,
16. entgegen § 15 Abs. 3 Hunde frei herumlaufen lässt,
17. entgegen § 16 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig
abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
18. entgegen § 17 Tauben füttert,
19. entgegen § 18 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert,
verarbeitet oder be-fördert,
20. entgegen § 19 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen
beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 18 Abs. 3 beschriebenen
Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
21. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt
22. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem
Betteln anstiftet,
23. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
24. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen
oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä. ausschließlich oder überwiegend
zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
25. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
26. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände außer in dafür
bestimmte Abfall¬behälter wegwirft oder ablagert,
27. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige
Anlagen-flächen betritt,
28. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten
sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält,
Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert,
29. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze
und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen
treibt,
30. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder
sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
31. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand
oder Steine entfernt,
32. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint herumlaufen lässt
oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
33. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, -Denkmäler,
Einfriedigungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt
oder entfernt,
34. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt
oder darin fischt,
35. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte
benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend
gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen)
oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
36. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
37. entgegen § 21 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
38. entgegen § 22 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht
mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
39. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 22 Abs. 2 nicht unverzüglich
erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 22 Abs. 2 anbringt. |
| (2) |
Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23
zugelassen worden ist. |
§25 Inkrafttreten
| (1) |
Diese Polizeiverordnung tritt am 15.03.2004 in
Kraft. |
| (2) |
Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen,
die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen,
außer Kraft. |
Ilsfeld, 11. März 2004
Ortspolizeibehörde
Thomas Knödler
Bürgermeister
zurück
zur Übersicht Satzungen und Verordnungen
|
|
|