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    Gemeinde Ilsfeld
Landkreis Heilbronn

P o l i z e i v e r o r d n u n g

gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

A b s c h n i t t 1
ALLGEMEINE REGELUNGEN

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG).
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seit-lichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Meter. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Staffeln.
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Land-schaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zu-gängliche Kinderspielplätze.

A b s c h n i t t 2
SCHUTZ GEGEN LÄRMBELÄSTIGUNGEN

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen und
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang be-bauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen

Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden.

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht ausgeführt werden.
(2) Für den Betrieb von Maschinen und Geräten gelten die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-), bleibt unberührt.

§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7 Altglassammelbehälter

Altglassammelbehälter dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht benutzt werden.

§ 8 Schutz von Weinbergen

Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren dürfen in Weinbergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese werden öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet.

§ 9 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

§ 10 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden

§ 11 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen und
5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

A b s c h n i t t 3
UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN

§ 12 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 13 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 14 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 15 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§16 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, in Öffentlichen Einrichtungen - insbesondere Schulen und Kindergärten - oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§17 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§18 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§19 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren sowie
 andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 19 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 20 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
  1. das Nächtigen
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

A b s c h n i t t 4
SCHUTZ DER GRÜN- UND ERHOLUNGSANLAGEN

§ 21 Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten,
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern,
3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können,
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen,
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewie-sen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden,
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen,
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und zu fischen,
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) sowie Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren,
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

A b s c h n i t t 5
ANBRINGEN VON HAUSNUMMERN

§ 22 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befin-det, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausfüh-rung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

A b s c h n i t t 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mu-sikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 Altglassammelbehälter benutzt,
7. entgegen § 8 Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren aufstellt oder betreibt,
8. entgegen § 9 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
9. entgegen § 10 Bienenstände aufstellt
10. entgegen § 11 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeuge- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,
11. entgegen § 12 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
12. entgegen § 13 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
13. entgegen § 14 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
14. entgegen § 15 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
15. entgegen § 15 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
16. entgegen § 15 Abs. 3 Hunde frei herumlaufen lässt,
17. entgegen § 16 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
18. entgegen § 17 Tauben füttert,
19. entgegen § 18 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder be-fördert,
20. entgegen § 19 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 18 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
21. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt
22. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
23. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
24. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä. ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
25. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
26. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände außer in dafür bestimmte Abfall¬behälter wegwirft oder ablagert,
27. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagen-flächen betritt,
28. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert,
29. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
30. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
31. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
32. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint herumlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
33. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, -Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
34. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
35. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
36. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
37. entgegen § 21 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
38. entgegen § 22 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
39. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 22 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 22 Abs. 2 anbringt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 zugelassen worden ist.

§25 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 15.03.2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

Ilsfeld, 11. März 2004
Ortspolizeibehörde

Thomas Knödler
Bürgermeister

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