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Gemeinde Ilsfeld
Landkreis Heilbronn
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung
von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
in Verbindung mit den §§ 2 und 8 a des Kommunalabgabengesetztes
hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 25. September 2001
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
| 1. |
Die Gemeinde Ilsfeld erhebt für die Erstattung
von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. |
| 2. |
Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses,
insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung,
für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung,
für Richtwertauskünfte und Auskünfte über
die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach
den Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung der Gemeinde
Ilsfeld erhoben. |
§ 2
Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, Haftung
| 1. |
Gebührenschuldner/in ist, wer die Erstattung
des Gutachtens veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird. |
| 2. |
Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen. |
| 3. |
Neben der Gebührenschuldnerin/dem Gebührenschuldner
haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat;
dies gilt auch für diejenige/denjenigen, der für
die Gebührenschuld eines/einer anderen kraft Gesetzes
haftet. |
§ 3
Gebührenmaßstab
| 1. |
Die Gebühren werden nach dem Wert der Sachen
und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung
erhoben. |
| 2. |
Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke
eines Gebietes besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1
Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert
des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren
gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde
zu legen. |
| 3. |
Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte,
die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches
Recht beziehen zu bewerten, so ist die Gebühr aus der
Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände
zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der
Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu
ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen
auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke
gelten hier als eine Wertermittlung. Die maßgebliche
Grundstücksgröße beträgt höchstens
800 m². |
| 4. |
Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche
Stichtage durchzuführen ohne dass sich die Zustandsmerkmale
(§ 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geändert haben, so
ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für
jeden weiteren Stichtag der halbe zugrunde zu legen. Sind die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert,
ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrunde zu legen. |
| 5. |
Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht
mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden
ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstückes
berechnet. |
§ 4
Gebührenhöhe
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1. |
Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten
beträgt die Gebühr bei einem Wert |
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bis 25.000 Euro |
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200 Euro |
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bis 100.000 Euro |
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200 Euro |
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zzgl. 0,4% aus dem Betrag über 25.000 Euro |
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bis 250 000 Euro |
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500 Euro |
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zzgl. 0,25% aus dem Betrag über 100.000 Euro |
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bis 500 000 Euro |
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875 Euro |
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zzgl. 0,13 % aus dem Betrag über 250.000
Euro |
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bis 5 Mio. Euro |
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1.200 Euro |
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zzgl. 0,06 % aus dem Betrag über 500.000
Euro |
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über 5 Mio. Euro |
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3 900 Euro |
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zzgl. 0,04 % aus dem Betrag über 5 Mio.
Euro. |
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2. |
Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten
an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60
% der Gebühr nach Abs. 1. |
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3. |
Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z. B. Garagen
oder Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswerts baulicher
Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen
oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind,
ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert
haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. |
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4. |
Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend § 6
Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter besonderer
Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten
Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um
50 %. |
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5. |
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5
Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt
die Gebühr 200 Euro. |
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6. |
In den Gebühren ist eine Ausfertigung des
Gutachtens für den/die Antragsteller/in und eine weitere
für den/die Eigentümer/in enthalten, soweit diese/r
nicht Antragsteller/in ist. Für jede weitere Ausfertigung
bzw. jeden weiteren Auszug aus der Wertermittlung, auch aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, werden dem/der Antragsteller/in
Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der
Gemeinde Ilsfeld berechnet. |
§ 5
Rücknahme eines Antrages
Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen
bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert
des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem
Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.
§ 6
Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen
| 1. |
Werden mit Zustimmung des Antragstellers/der
Antragstellerin besondere Sachverständige bei der Wertermittlung
zugezogen, so hat der/die Gebührenschuldner/in die hierdurch
entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung
zu entrichten. |
| 2. |
Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen,
sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. |
| 3. |
Für die Erstattung von Auslagen sind die für die
Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. |
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung,
in den Fällen des § 5 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 8 Übergangsbestimmungen
Für Leistungen die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt
wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gutachterausschussgebührensatzung vom 09. April 1991 mit allen
späteren Änderungen außer Kraft.
Ilsfeld, den 26. September 2001
gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister
Ausgefertigt!
Ilsfeld, den 26. September 2001
Thomas Knödler
Bürgermeister
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