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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für
Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am
03. Mai 2001 folgende Satzung beschlossen:
Gebührenordnung für die Benutzung
der Gemeindebücherei
Ilsfeld –
Anhang zu § 5 der Benutzungsordnung
vom 03. Mai 2001
§ 1
Gebührentatbestände
| 1. |
Erstmalige Ausstellung eines Leserausweises bis
zum 31.12.2001 |
5,00 DM |
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Erstmalige Ausstellung eines Leserausweises ab dem 01.01.2002 |
3,00 Euro |
| 2. |
Ausstellung eines Ersatz-Leserausweises bis zum 31.12.2001 |
5,00 DM |
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Ausstellung eines Ersatz-Leserausweises ab dem 01.01.2002 |
3,00 Euro |
| 3. |
Benachrichtigung, dass bestelltes Medium bereitliegt |
Briefporto |
| 4. |
Versäumnisgebühr für das Überschreiten
der Leihfrist
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pro Medium pro angefangener Woche bis zum 31.12.2001 |
1,00 DM |
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ab dem 01.01.2002 |
0,50 Euro |
| 5. |
Mahngebühren pro schriftliche Mahnung bis zum 31.12.2001 |
2,00 DM |
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ab dem 01.01.2002 |
1,00 Euro |
| 6. |
Kostenersatz pauschal bei kleineren Schäden an Büchern |
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bis zum 31.12.2001 |
10,00 DM |
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ab dem 01.01.2002 |
5,00 Euro |
| 7. |
Kostenersatz, wenn das Medium ersatzbeschafft werden muss:Jeweilige
Wiederbeschaffungs- und Wiederbeschaffungsnebenkosten |
| 8. |
Kostenersatz, wenn das Medium ersatzbeschafft werden müsste,
aber keine Ersatzbeschaffung mehr möglich ist:
Jeweilige Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten |
| 9. |
Bearbeitungsgebühr gem. § 4 der Benutzungsordnung |
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bis zum 31.12.2001 |
5,00 DM |
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ab dem 01.01.2002 |
3,00 Euro |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Ilsfeld, den 04. Mai 2001
gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister
Ausgefertigt !
Ilsfeld, den 07. Mai 2001
Thomas Knödler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres, seit der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
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