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Satzungen

 

 

  Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 03. Mai 2001 folgende Satzung beschlossen:

Gebührenordnung für die Benutzung der Gemeindebücherei Ilsfeld – Anhang zu § 5 der Benutzungsordnung
vom 03. Mai 2001

§ 1 Gebührentatbestände

1. Erstmalige Ausstellung eines Leserausweises bis zum 31.12.2001 5,00 DM
  Erstmalige Ausstellung eines Leserausweises ab dem 01.01.2002 3,00 Euro
2. Ausstellung eines Ersatz-Leserausweises bis zum 31.12.2001 5,00 DM
  Ausstellung eines Ersatz-Leserausweises ab dem 01.01.2002 3,00 Euro
3. Benachrichtigung, dass bestelltes Medium bereitliegt Briefporto
4. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist
 
  pro Medium pro angefangener Woche bis zum 31.12.2001 1,00 DM
  ab dem 01.01.2002 0,50 Euro
5. Mahngebühren pro schriftliche Mahnung bis zum 31.12.2001 2,00 DM
  ab dem 01.01.2002 1,00 Euro
6. Kostenersatz pauschal bei kleineren Schäden an Büchern  
  bis zum 31.12.2001 10,00 DM
  ab dem 01.01.2002 5,00 Euro
7. Kostenersatz, wenn das Medium ersatzbeschafft werden muss:Jeweilige Wiederbeschaffungs- und Wiederbeschaffungsnebenkosten
8. Kostenersatz, wenn das Medium ersatzbeschafft werden müsste, aber keine Ersatzbeschaffung mehr möglich ist:
Jeweilige Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten
9. Bearbeitungsgebühr gem. § 4 der Benutzungsordnung  
  bis zum 31.12.2001 5,00 DM
  ab dem 01.01.2002 3,00 Euro

§ 2 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ilsfeld, den 04. Mai 2001

gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister

Ausgefertigt !
Ilsfeld, den 07. Mai 2001

Thomas Knödler
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres, seit der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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