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Ehrenordnung
         
   
GEMEINDE ILSFELD
Landkreis Heilbronn

Ehrenordung der Gemeinde Ilsfeld

Durch eine Ehrung nach diesen Richtlinien soll der Dank gegenüber solchen Bürgern bzw. Persönlichkeiten zum Ausdruck gebracht werden, die sich über das normale Maß hinaus für das Wohl der Gemeinde Ilsfeld und ihrer Bevölkerung eingesetzt haben.

§1 Ehrenbürgerrecht
(1)  Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Ilsfeld zu vergeben hat.
(2)  Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes erfolgt durch den Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage der Gemeindeordnung.
(3)  Die Verleihung erfolgt an Persönlichkeiten, die sich in besonderer und außergewöhnlicher Weise um die Gemeinde Ilsfeld mit ihren Ortsteilen verdient gemacht haben.
(4)  Mit dem Ehrenbürgerrecht verbunden ist die besondere Einladung zu allen repräsentativen und offiziellen Veranstaltungen der Gemeinde Ilsfeld.
(5)  Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet oder aufgehoben.
(6)  Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird dem Ehrenbürger eine künstlerisch gestaltete Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgehändigt.
(7)  Die Überreichung der Urkunde erfolgt in einer festlich umrahmten öffentlichen Sondersitzung des Gemeinderats.
(8)  Die Inhaber des Ehrenbürgerrechts werden im Goldenen Buch der Gemeinde Ilsfeld eingetragen.

§2 „Ilsfelder Männle"
(1)  Mit dem „Ilsfelder Männle" werden Persönlichkeiten geehrt, die beachtliche Leistungen und Erfolge auf musischer, sozialer, kultureller, wissenschaftlicher oder beruflicher Ebene zum Wohle der Gemeinde Ilsfeld erbracht haben.
(2)  Die Verleihung des „Ilsfelder Männle" erfolgt durch den Verwaltungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage der Gemeindeordnung.

§3 Ehrungen für sportliche Leistungen
Die Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für die Sportlerehrung in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil dieser Ehrenordnung und als Anlage 1 beigefügt. Die Ehrung erfolgt im Rahmen einer besonderen Veranstaltung (z.B. Neujahrsempfang).

§4 Ehrungen für kulturelle Leistungen
Über die Art und Form der Ehrung von besonderen Leistungen der kulturtreibenden Vereine entscheidet der Verwaltungsausschuss im Bedarfsfall.

§5 Ehrung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitarbeitern
Für die Ehrung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitarbeitern gelten folgende Regelungen:
(1)
10 Jahre 1. Vorsitzender Ehrennadel in Bronze
15 Jahre 1. Vorsitzender Ehrennadel in Silber
20 Jahre 1. Vorsitzender Ehrennadel in Gold
(2) Abteilungsleiter, Kassier, Jugendleiter, 2. Vorstand, Schriftführer und in sonstigen Einzelfällen besonders verdiente Funktionsträger erhalten nach
15-jähriger Tätigkeit die Ehrennadel in Bronze
20-jähriger Tätigkeit die Ehrennadel in Silber
25-jähriger Tätigkeit die Ehrennadel in Gold.

§6 Ehrenpräsente für besondere Anlässe
(1)  Für besondere Anlässe werden bei der Gemeinde Ilsfeld Ehrenpräsente bereitgehalten.
(2)  Über die Verwendung dieser Ehrenpräsente entscheidet der Bürgermeister. Sie sollen bei besonderen persönlichen Ehrungen, Einzeljubiläen, Besuch von Delegationen und wichtigen Gästen sowie anderen Gruppen verwendet werden.

§7 Geburtstage von Ehrenbürgern
Anlässlich eines 70., 75., 80., 90. und 100. Geburtstages eines Ehrenbürgers übernimmt die Gemeinde Ilsfeld die Organisation und die Kosten für eine kleine Veranstaltung mit musikalischer Umrahmung, Sektempfang und Kaffee und Kuchen bzw. bei einer Veranstaltung am Abend mit einem kleinen Imbiss.

§8 Ehrungen von Gemeinderäten
(1)  Amtierende Gemeinderäte erhalten aus Anlass ihres runden Geburtstages zwei Flaschen Wein.
(2)  Für ausscheidende Gemeinderäte gilt folgende Regelung: Verdienstmedaille in Gold
Die Verdienstmedaille in Gold wird nach drei vollen Amtsperioden oder mindestens fünfzehn Jahre als Gemeinderat verliehen.
Verdienstmedaille in Silber
Die Verdienstmedaille in Silber wird nach zwei vollen Amtsperioden oder mindestens zehn Jahren als Gemeinderat verliehen.
Verdienstmedaille in Bronze
Die Verdienstmedaille in Bronze wird nach einer vollen Amtsperiode oder mindestens fünf Jahren als Gemeinderat verliehen. Ausscheidende Gemeinderäte, die weniger als fünf Jahre im Gemeinderat tätig waren, werden mit einer Urkunde geehrt.
(3)  Die Übergabe der Auszeichnung mit Urkunde erfolgt in der letzten Sitzung der auslaufenden Amtszeit durch den Bürgermeister bzw. im Rahmen der konstituierenden Sitzung.
(4)  Alle ausscheidenden Gemeinderäte erhalten ein Weinpräsent. Nach zwei vollen Amtszeiten erhalten sie zusätzlich ein der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Gremium angemessenes Ehrenpräsent. Über die Verwendung dieser Ehrenpräsente entscheidet der Bürgermeister.

§9 Ehrung von Angehörigen der Gemeindeverwaltung
(1)  Angehörige der Gemeindeverwaltung erhalten anlässlich der Eheschließung und Geburt von Kindern ein Glückwunschschreiben des Bürgermeisters und einen Gutschein in Höhe von 40,00 Euro. Ab dem 70. Geburtstag erhalten ehemalige Mitarbeiter zu jedem runden Geburtstag, sofern sie mindestens 15 Jahre bei der Gemeinde Ilsfeld beschäftigt waren, einen Blumenstrauß bzw. zwei Flaschen Wein.
(2)  Nach Vollendung einer 25- bzw. 40-jährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst erhält der Jubilar eine Urkunde nach den dazu geltenden Regelungen und einen Blumenstrauß bzw. zwei Flaschen Wein.
(3)  Bei Arbeitsjubiläen bei der Gemeinde Ilsfeld erhalten Mitarbeiter eine Anerkennung durch den Bürgermeister:
a) Bei einem 10-jährigen Arbeitsjubiläum bei der Gemeinde Ilsfeld erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Blumenstrauß bzw. zwei Flaschen Wein.
b) Bei einem 20- und 30-jährigen Arbeitsjubiläum bei der Gemeinde Ilsfeld erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen großen Blumenstrauß bzw. drei Flaschen Wein. Die Übergabe erfolgt bei der dem Jubiläumsjahr folgenden Personalversammlung oder einer anderen geeigneten Gelegenheit.
(4) Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Dienst der Gemeinde wegen Eintritts in den Ruhestand erfolgt die Verabschiedung durch den Bürgermeister:
a)  bei einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren durch Dankschreiben und einen Blumenstrauß bzw. zwei Flaschen Wein,
b)  bei einer Dienstzeit von zehn und mehr Jahren in der Gemeinde erfolgt die Verabschiedung im Rahmen einer Feier, zu der Vertreter der Abteilung und des Personalrates eingeladen werden. Der Mitarbeiter erhält ein Abschieds- bzw. Erinnerungsgeschenk (pro Dienstjahr 5,00 Euro).
Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

§10 Jubiläen von Einwohnern
(1)  Glückwünsche
a)  alle 80-jährigen und älteren Einwohner werden von der Gemeinde geehrt.
Zum 80., zum 90. und ab dem 95., den folgenden Geburtstagen werden die Glückwünsche der Gemeinde durch den Bürgermeister, im Verhinderungsfall durch einen Vertreter, überbracht.
b)  Ehepaare, die das goldene oder ein späteres Hochzeitsjubiläum begehen, werden durch den Bürgermeister, im Verhinderungsfall durch einen Vertreter, geehrt. Rundfunk und Presse sind von der Ehrung zu unterrichten soweit kein anderer Wunsch bekannt ist.
c)  Der Bürgermeister übermittelt jeweils auch die Glückwünsche des Gemeinderats.
d)  Erfolgt eine Ehrung durch die Landesregierung, sollen die Ehrungen gleichzeitig erfolgen. Die notwendigen Anträge sind rechtzeitig vorher beim Staatsministerium Baden-Württemberg zu stellen.
(2)  Geschenke
Neben einem Glückwunschschreiben des Bürgermeisters werden folgende Geschenke überbracht:
a)  über 80-jährige Einwohner
zum 80., 90. und ab 95. Geburtstag 1 Flasche Wein
zum 90. Geburtstag: Geschenkkorb oder vergleichbares (40 Euro)
Im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister über eine darüber hinausgehende Ehrengabe bzw. Ehrung.
b)  Ehejubiläen (ab Goldener Hochzeit): Geschenkkorb oder
vergleichbares (40 Euro)

§11 Lebensretter
(1)  Lebensretter erhalten eine Auszeichnung durch den Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (Bekanntmachung vom 18.03.1953, GABL.S. 98).
Die Ehrenurkunde und das Geldgeschenk der Landesregierung werden dem Lebensretter durch den Bürgermeister in seinem Dienstzimmer übergeben.
(2)  Der Lebensretter erhält gleichzeitig ein Ehrenpräsent der Gemeinde Ilsfeld, dessen Wert im Einzelfall vom Bürgermeister bestimmt wird sowie ein Weinpräsent.
(3)  Die Presse ist von der Ehrung zu unterrichten.

§12 Ehrung von Blutspendern
(1) Der Bürgermeister überreicht den Blutspendern anlässlich einer Gemeinderatssitzung oder einer besonderen Veranstaltung (z.B. Neujahrsempfang) die vom Deutschen Roten Kreuz - Blutspendedienst in der jeweiligen Stufe verliehene Ehrennadel, verbunden mit den Glückwünschen des Gemeinderats.
(2) Die Blutspender erhalten außerdem von der Gemeinde ein kleines Geschenk. Im Einzelfall entscheidet hierüber der Bürgermeister.

§13 Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr
(1)  Die Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses, wenn besondere Verdienste sie rechtfertigen (Ehrenmitgliedschaft).
(2)  Weitere Feuerwehrehrungen:
Nach 25-, 40-, 50- und 60-jähriger Mitgliedschaft Dienst erhalten die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenpräsent und ein Weinpräsent.

§14 Ehrenbezeugung bei Sterbefällen
Beim Ableben von Gemeinderäten und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sowie Schulleitern und Lehrkräften hiesiger Schulen, ferner von verdienten Bürgern und sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, gelten folgende Regelungen:
(1)  Nachrufe
1.  Ein Nachruf durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung erfolgt beim Ableben
a)   eines Ehrenbürgers der Gemeinde Ilsfeld,
b)  eines ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde und ihrer heutigen Ortsteile,
c)   eines Gemeinderates, der bis zum Ableben dem Gemeinderat angehört hat,
d)  eines ausgeschiedenen Gemeinderates, sofern er mindestens drei volle Amtsperioden dem Gemeinderat angehört hat,
e)   eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung, sofern er bis zu seinem Ableben bei der Gemeindeverwaltung beschäftigt war,
f)   einer Persönlichkeit, die sich um die Gemeinde Ilsfeld besonders verdient gemacht hat,
g)   eines aktiven Kommandanten, eines Ehrenkommandanten oder eines Ehrenmitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. Entsprechendes gilt beim Tod eines Feuerwehrmannes und von aktiven Mitgliedern von Hilfsorganisationen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Technischer Hilfsdienst, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft), sofern der Tod in Ausübung des Dienstes eingetreten oder hierdurch verursacht worden ist.
2.  Ein Nachruf bei der Bestattung durch den Bürgermeister oder einen von ihm beauftragten Vertreter erfolgt beim Ableben der unter 1. genannten Personen.
3.  Ein Nachruf im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ilsfeld erfolgt beim Ableben der unter 1. und 2. genannten Personen sowie außerdem beim Ableben
a)   eines früheren Gemeinderates,
b)   eines Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr mit mindestens 40 Jahren aktivem Dienst.
(2)  Kranzspenden
1. Ein Kranz wird gespendet zur Bestattung der unter (1) bei Nachruf genannten Personen sowie außerdem zur Bestattung
a)   eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung, der in dem an die gemeindliche Dienstzeit anschließenden Ruhestand verstorben ist und mind. 30 Jahre bei der Gemeinde Ilsfeld beschäftigt war.
b)   eines Leiters einer hiesigen Schule, der bis zu seinem Ableben im Dienst gestanden ist,
c) wenn bei Unglücksfällen und Katastrophen ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Gemeindeverwaltung ihr Beileid gegenüber den Angehörigen der Opfer auch äußerlich bekundet.
2. Zu einer Kranzspende gehört eine Schleife in den Gemeindefarben (grün-weiß), die in goldener Aufschrift die Widmung trägt: „In Dankbarkeit - Gemeinde Ilsfeld".
(3) Beileidschreiben
Ein Beileidschreiben des Bürgermeisters wird zugestellt beim Ableben der unter (1) bei Nachruf und unter (2) bei Kranzspenden genannten Personen sowie außerdem beim Ableben
a)   eines Ehegatten, Elternteils oder Kindes eines Gemeinderates oder eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung,
b)  eines Bürgers, der sich um die Gemeinde Ilsfeld verdient gemacht hat,
c)   eines Leiters einer hiesigen Schule, der im Ruhestand verstorben ist,
d)  einer Persönlichkeit des öffentlichen und des privaten Lebens, wenn die Anteilnahme der Gemeinde schriftlich ausgedrückt werden soll.

§15 Ehrenbezeugung bei Sterbefällen von Ehrenbürgern
Beim Ableben von Ehrenbürgern gelten folgende Regelungen:
(1)  vergleiche § 14 Abs. 1, 2 und 3.
(2)  Die Kosten für die Erstellung von Trauerkarten einschließlich deren Versand werden seitens der Gemeinde Ilsfeld übernommen.
(3)  Die Gemeinde Ilsfeld übernimmt die Kosten für eine nach der Bestattung stattfindende Trauerfeier, zu der neben Familienmitgliedern auch Vertreter der Gemeinde Ilsfeld sowie weitere Personen aus dem Wirkungskreis des verstorbenen Ehrenbürgers eingeladen werden.
(4)  Die Gemeinde Ilsfeld übernimmt die bei der Gemeinde Ilsfeld anfallenden Bestattungsgebühren, Grabnutzungsgebühren sowie die besonderen Bestattungsleistungen.
(5)  Grabstätten von Ehrenbürgern unterliegen in vollem Umfang den Bestimmungen der Friedhofsatzung. Um dem heimatgeschichtlichen Interesse gerecht zu werden, werden die Grabmale von Ehrenbürgern im Einvernehmen mit den Angehörigen in Eigentum und Unterhaltung der Gemeinde übernommen. Die Grabmale werden auf Kosten der Gemeinde an geeignete Standorte im jeweiligen Friedhof umgesetzt (Regelfall). In besonderen Einzelfällen kann auch entschieden werden, dass das Grabmal, unter Umständen auch die Grabstätte, auf Dauer verbleiben kann. In diesem Fall geht die Pflegepflicht auf die Gemeinde über.

§16 Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung der Gemeinde Ilsfeld tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Ilsfeld, 26. Februar 2008
Thomas Knödler Bürgermeister


Anlagen zur Ehrenordnung der Gemeinde Ilsfeld
1.   Richtlinien über die Ehrungen für sportliche Leistungen siehe Anlage 1
2.   Liste mit Beispielen für Ehrenpräsente der Gemeinde Ilsfeld
-  Glasuhr mit Wappen der Gemeinde Ilsfeld
-  Kirchenbuch
-  Heimatbuch
-  CD Orgel Jakobus-Kirche Auenstein

Nachrichtlich
Folgende weitere Ehrungen können erfolgen:
3.   Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
4.   Auszeichnungen mit einem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
5.   Auszeichnung mit der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg
6.   Auszeichnung mit der Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg
7.   Auszeichnung mit der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg (für Gemeinderäte)
8.   Ehrung von Ehe- und Altersjubilaren durch den Bundespräsidenten
   
         
         
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