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Satzungen
         
    Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
-Bestattungsgebührenordnung-

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so wie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. September 2001 die nachstehende Bestattungsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner/in

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht
  a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner/die Gebührenschuldnerin, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung findet entsprechend Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

I. Bestattungsgebühren
Es werden erhoben je Grabstelle für die

1. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren  
1.1. normaltiefes Grab 460,00 Euro
1.2. doppeltiefes Grab 520,00 Euro
2. Bestattung von Personen unter 10 Jahren,  
2.1. normaltiefes Grab 250,00 Euro
2.2. Tot- und Fehlgeburten (Beisetzung im Urnengrab) 180,00 Euro
3. Beisetzung von Aschen 180,00 Euro

II. Grabnutzungsgebühren
Es werden erhoben pro Grabstelle

1. Für die Überlassung eines Reihengrabes  
1.1. Einzelgrab für eine Ruhezeit (=Nutzungszeit) von 25 Jahren 750,00 Euro
1.2. Kindergrab für eine Ruhezeit (= Nutzungszeit) von 10 Jahren 200,00 Euro
1.3. Urnengrab für eine Ruhezeit (= Nutzungszeit) von 25 Jahren 420,00 Euro
2. Für die Überlassung eines Wahlgrabes für eine Nutzungszeit von 30 Jahren (Mindestruhezeit 25 Jahre)  
2.1. Einzelgrab doppeltief 1.300,00 Euro
2.2. Doppelgrab einfachtief je Grabfläche 1.000,00 Euro
2.3. Doppelgrab doppeltieft je Grabfläche 1.500,00 Euro
2.4. Urnendoppelgrab 520,00 Euro
3. Für den Erwerb eines Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit: Pro Jahr  
3.1. Einzelgrab doppeltief 40,00 Euro
3.2. Doppelgrab einfachtief je Grabfläche 33,00 Euro
3.3. Doppelgrab doppeltief je Grabfläche 50,00 Euro
3.4. Urnendoppelgrab 15,00 Euro

III. Besondere Bestattungsleistungen

1. Benutzung der Leichenhalle pro Belegungsfall 150,00 Euro
2. Lieferung und Verlegung von Grabeinfassungsplatten  
2.1. Doppelgrabfeld 295,00 Euro
2.2. Einzelgrabfeld 250,00 Euro
2.3. Kindergrabfeld 75,00 Euro
2.4. Urnengrabfeld 75,00 Euro
3. Gebühr für Unfallsarg
30,00 Euro
4. Bekanntmachung an den Anschlagtafeln  
4.1. Ilsfeld 12,00 Euro
4.2. Auenstein 10,00 Euro
4.3. Auenstein mit Helfenberg und Abstetterhof 15,00 Euro
4.4. Schozach 7,50 Euro
4.5. Gesamtgemeinde 35,00 Euro

IV. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen

Die Gebühren werden nach den Kosten, die der Gemeinde im Einzelfall entstehen, festgesetzt.
Die Kosten werden mit der Erteilung der Genehmigung zur Ausgrabung, Umbettung und Wiederbestattung zur Zahlung fällig.
Schuldner/in dieser Gebühr ist der/die Antragsteller/in.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Bestattungsgebührenordnung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 01.11.1997 mit allen Änderungen außer Kraft.

Ilsfeld den 26. September 2001

gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister

Ausgefertigt!
Ilsfeld, den 26. September 2001

Thomas Knödler
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres, seit der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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