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Satzung über die Erhebung von Gebühren
im Bestattungswesen
-Bestattungsgebührenordnung-
Aufgrund der §§ 12
Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung
mit den §§ 4 und 11
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so wie den §§ 2,
8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat am 25. September 2001 die nachstehende Bestattungsgebührenordnung
beschlossen:
§
1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens
werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§
2 Gebührenschuldner/in
| (1) |
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist
verpflichtet |
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1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse
sie vorgenommen wird; |
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2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber
durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet. |
| (2) |
Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, |
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1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; |
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2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). |
| (3) |
Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen. |
§
3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
| (1) |
Die Gebührenschuld entsteht |
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a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, |
| |
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der
Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren
mit der Verleihung des Nutzungsrechts, |
| (2) |
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der
Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner/die
Gebührenschuldnerin, die Grabnutzungsgebühren für
Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über
die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren
einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. |
§
4 Verwaltungsgebühren
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung
- in der jeweiligen Fassung findet entsprechend Anwendung.
§
5 Benutzungsgebühren
I. Bestattungsgebühren
Es werden erhoben je Grabstelle für die
| 1. |
Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr
Jahren |
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| 1.1. |
normaltiefes Grab |
460,00 Euro |
| 1.2. |
doppeltiefes Grab |
520,00 Euro |
| 2. |
Bestattung von Personen unter 10 Jahren, |
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| 2.1. |
normaltiefes Grab |
250,00 Euro |
| 2.2. |
Tot- und Fehlgeburten (Beisetzung im Urnengrab) |
180,00 Euro |
| 3. |
Beisetzung von Aschen |
180,00 Euro |
II. Grabnutzungsgebühren
Es werden erhoben pro Grabstelle
| 1. |
Für die Überlassung eines Reihengrabes |
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| 1.1. |
Einzelgrab für eine Ruhezeit (=Nutzungszeit) von 25
Jahren |
750,00 Euro |
| 1.2. |
Kindergrab für eine Ruhezeit (= Nutzungszeit) von 10
Jahren |
200,00 Euro |
| 1.3. |
Urnengrab für eine Ruhezeit (= Nutzungszeit) von 25
Jahren |
420,00 Euro |
| 2. |
Für die Überlassung eines Wahlgrabes für eine
Nutzungszeit von 30 Jahren (Mindestruhezeit 25 Jahre) |
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| 2.1. |
Einzelgrab doppeltief |
1.300,00 Euro |
| 2.2. |
Doppelgrab einfachtief je Grabfläche |
1.000,00 Euro |
| 2.3. |
Doppelgrab doppeltieft je Grabfläche |
1.500,00 Euro |
| 2.4. |
Urnendoppelgrab |
520,00 Euro |
| 3. |
Für den Erwerb eines Nutzungsrechts anlässlich
einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit:
Pro Jahr |
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| 3.1. |
Einzelgrab doppeltief |
40,00 Euro |
| 3.2. |
Doppelgrab einfachtief je Grabfläche |
33,00 Euro |
| 3.3. |
Doppelgrab doppeltief je Grabfläche |
50,00 Euro |
| 3.4. |
Urnendoppelgrab |
15,00 Euro |
III. Besondere Bestattungsleistungen
| 1. |
Benutzung der Leichenhalle pro Belegungsfall |
150,00 Euro |
| 2. |
Lieferung und Verlegung von Grabeinfassungsplatten |
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| 2.1. |
Doppelgrabfeld |
295,00 Euro |
| 2.2. |
Einzelgrabfeld |
250,00 Euro |
| 2.3. |
Kindergrabfeld |
75,00 Euro |
| 2.4. |
Urnengrabfeld |
75,00 Euro |
| 3. |
Gebühr für Unfallsarg |
30,00 Euro |
| 4. |
Bekanntmachung an den Anschlagtafeln |
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| 4.1. |
Ilsfeld |
12,00 Euro |
| 4.2. |
Auenstein |
10,00 Euro |
| 4.3. |
Auenstein mit Helfenberg und Abstetterhof |
15,00 Euro |
| 4.4. |
Schozach |
7,50 Euro |
| 4.5. |
Gesamtgemeinde |
35,00 Euro |
IV. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
Die Gebühren werden nach den Kosten, die der Gemeinde im
Einzelfall entstehen, festgesetzt.
Die Kosten werden mit der Erteilung der Genehmigung zur Ausgrabung,
Umbettung und Wiederbestattung zur Zahlung fällig.
Schuldner/in dieser Gebühr ist der/die Antragsteller/in.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Bestattungsgebührenordnung tritt zum 01.01.2002 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 01.11.1997
mit allen Änderungen außer Kraft.
Ilsfeld den 26. September 2001
gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister
Ausgefertigt!
Ilsfeld, den 26. September 2001
Thomas Knödler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres, seit der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
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