Gemeindebücherei
Ilsfeld Benutzungsordnung
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 03. Mai 2001 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Kultureinrichtung
der Gemeinde Ilsfeld. Sie dient der Information, der persönlichen
Bildung und der sinnvollen Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise.
Die Gemeindebücherei steht allen Einwohnern/allen Einwohnerinnen
der Gemeinde Ilsfeld und auswärtigen Besuchern/Besucherinnen
kostenlos zur Verfügung
§ 2
Anmeldung und Leserausweis
Jeder neue Leser/Jede neue Leserin muss sich in der Gemeindebücherei
Ilsfeld persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises
anmelden und erhält dann einen Leserausweis, der jedesmal
beim Entleihen oder Verlängern von Medien vorzulegen ist.
Dabei entstehen Gebühren für die erstmalige Anmeldung
und die Ausstellung des Leserausweises.
Der Leserausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum
der Gemeindebücherei. Er ist der Gemeindebücherei auf
Anforderung zurückzugeben.
Mit der Unterschrift bei der Anmeldung verpflichtet sich der Leser/die
Leserin, die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung einzuhalten.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche
Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Dieser übernimmt
damit die Haftpflicht für sein Kind.
Wer seinen Leserausweis verliert, erhält gegen Gebühr
einen Ersatzausweises.
Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei unverzüglich
mitzuteilen.
Für die Durchführung des Ausleiheverfahrens speichert
und verarbeitet die Gemeindebücherei personenbezogene Daten
wie Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse, bei Minderjährigen
auch die Daten der Eltern.
Der Leser/Die Leserin erklärt sich mit der Unterschrift bei
der Anmeldung damit einverstanden, dass die Gemeindebücherei
Ilsfeld diese Benutzerdaten elektronisch speichert. Die Speicherung
erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
§ 3
Entleihung der Medien
Ohne Vorlegen eines Leserausweises kann keine Ausleihe erfolgen.
Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art
für die jeweils festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden:
Bücher für 4 Wochen
Zeitschriften, Kassetten, CD’s, CD Rom’s für 2
Wochen
Die entliehenen Medien sind spätestens nach Ablauf der Leihfrist
während der Öffnungszeiten in der Gemeindebücherei
abzugeben. Es ist nicht gestattet Medien in den Briefkasten des
Rathauses einzuwerfen.
Auf Wunsch kann die Leihfrist der entliehenen Medien verlängert
werden. Sind aber Bücher darunter, die ein anderer Leser/eine
andere Leserin vorgemerkt hat, können diese nicht verlängert
werden.
Falls ein gewünschtes Buch ausgeliehen ist, kann es vorbestellt
werden. Möchte der Leser/die Leserin benachrichtigt werden,
wenn ein Medium für sie/ihn bereitsteht, so muss das Briefporto
bezahlt werden.
Die Gemeindebücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit
vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
Die neueste Ausgabe aller Zeitschriften werden nicht ausgeliehen.
Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.
§ 4
Benutzungsgebühren
Die Medienentleihung ist kostenfrei.
Die sonstigen gebührenpflichtigen Tatbestände sind in
der Gebührenordnung geregelt.
Gebührenschuldner ist diejenige Person auf die der Leserausweis
ausgestellt ist. Bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
Die Gebührenschuld entsteht mit ihrer Anforderung. Sie ist
sofort zur Zahlung fällig.
§ 5
Behandlung der Medien und Haftung
Der Benutzer/Die Benutzerin haftet für alle auf seinen Ausweis
entliehenen Medien. Er/Sie ist verpflichtet die entliehenen oder
in der Bücherei benutzten Medien sorgsam zu behandeln und
sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu
bewahren. Für jede Beschädigung oder den Verlust ist
die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.
Der Verlust entliehener Medien ist der Bücherei unverzüglich
anzuzeigen.
Für verlorene, veränderte, verschmutzte oder beschädigte
Medien muss der jeweilige Inhaber/die jeweilige Inhaberin des Leserausweises
einen Kostenersatz entsprechend der Regelungen der Gebührenordnung
entrichten.
Zusätzlich zum Medienersatz wird eine Bearbeitungsgebühr
erhoben.
Kassetten müssen vor der Rückgabe zurückgespult
werden.
§ 6
Mahnwesen
Die Bücherei kann unentgeltlich benutzt werden.
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr
zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung
erfolgte.
Die Versäumnisgebühr wird mit dem Ablauf der Ausleihfrist
fällig.
Der Leser/Die Leserin wird nach Überziehung der Leihfrist
schriftlich angemahnt, bei Erfolglosigkeit ein zweites und ein
drittes Mal.
Für diese schriftlichen Mahnungen werden neben der Versäumnisgebühr
Mahngebühren als Bearbeitungsgebühr erhoben.
Werden die entliehenen Medien innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht zurückgegeben,
werden sie dem Leser/der Leserin in Rechnung gestellt, zuzüglich
der inzwischen angefallenen Versäumnis- und Mahngebühren.
§ 7
Hausordnung
Die Benutzer/innen werden gebeten, sich in den Räumen der
Bücherei ruhig zu verhalten, damit andere Leser/innen nicht
gestört werden. In der Bücherei ist das Rauchen, Essen
und Trinken verboten, desweiter ist die Mitnahme von Tieren in
die Büchereiräume nicht gestattet.
Besucher/innen, welche die Ordnung stören oder gegen die
vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können zeitweise
oder auf Dauer von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen
werden.
Für Gegenstände der Benutzer z.B. Taschen oder Garderobe
und andere mitgebrachte Sachen übernimmt die Gemeinde Ilsfeld
keine Haftung.
Das Hausrecht nehmen die Büchereimitarbeiter/Büchereimitarbeiterinnen
wahr. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 8
Ausschluss von der Benutzung
Die Büchereileitung kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung
oder gegen Anordnungen des Personals verstoßen, zeitweise
oder dauernd von der weiteren Benutzung der Gemeindebücherei
ausschließen.
Leser/innen, die wiederholt zur Abgabe ihrer entliehenen Medien
gemahnt werden müssen, können vorübergehend oder
dauernd von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung hierüber obliegt der Büchereileitung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Ilsfeld, den 04. Mai 2001
gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister
Ausgefertigt !
Ilsfeld, den 07. Mai 2001
Thomas Knödler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres, seit der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
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