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Satzungen
         
   

Gemeindebücherei Ilsfeld Benutzungsordnung

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 03. Mai 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Kultureinrichtung der Gemeinde Ilsfeld. Sie dient der Information, der persönlichen Bildung und der sinnvollen Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Die Gemeindebücherei steht allen Einwohnern/allen Einwohnerinnen der Gemeinde Ilsfeld und auswärtigen Besuchern/Besucherinnen kostenlos zur Verfügung

§ 2 Anmeldung und Leserausweis

Jeder neue Leser/Jede neue Leserin muss sich in der Gemeindebücherei Ilsfeld persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises anmelden und erhält dann einen Leserausweis, der jedesmal beim Entleihen oder Verlängern von Medien vorzulegen ist. Dabei entstehen Gebühren für die erstmalige Anmeldung und die Ausstellung des Leserausweises.

Der Leserausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Gemeindebücherei. Er ist der Gemeindebücherei auf Anforderung zurückzugeben.

Mit der Unterschrift bei der Anmeldung verpflichtet sich der Leser/die Leserin, die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung einzuhalten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Dieser übernimmt damit die Haftpflicht für sein Kind.

Wer seinen Leserausweis verliert, erhält gegen Gebühr einen Ersatzausweises.

Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen.

Für die Durchführung des Ausleiheverfahrens speichert und verarbeitet die Gemeindebücherei personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse, bei Minderjährigen auch die Daten der Eltern.
Der Leser/Die Leserin erklärt sich mit der Unterschrift bei der Anmeldung damit einverstanden, dass die Gemeindebücherei Ilsfeld diese Benutzerdaten elektronisch speichert. Die Speicherung erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

§ 3 Entleihung der Medien

Ohne Vorlegen eines Leserausweises kann keine Ausleihe erfolgen.

Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die jeweils festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden:

Bücher für 4 Wochen
Zeitschriften, Kassetten, CD’s, CD Rom’s für 2 Wochen

Die entliehenen Medien sind spätestens nach Ablauf der Leihfrist während der Öffnungszeiten in der Gemeindebücherei abzugeben. Es ist nicht gestattet Medien in den Briefkasten des Rathauses einzuwerfen.
Auf Wunsch kann die Leihfrist der entliehenen Medien verlängert werden. Sind aber Bücher darunter, die ein anderer Leser/eine andere Leserin vorgemerkt hat, können diese nicht verlängert werden.

Falls ein gewünschtes Buch ausgeliehen ist, kann es vorbestellt werden. Möchte der Leser/die Leserin benachrichtigt werden, wenn ein Medium für sie/ihn bereitsteht, so muss das Briefporto bezahlt werden.

Die Gemeindebücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
Die neueste Ausgabe aller Zeitschriften werden nicht ausgeliehen.

Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.

§ 4 Benutzungsgebühren

Die Medienentleihung ist kostenfrei.
Die sonstigen gebührenpflichtigen Tatbestände sind in der Gebührenordnung geregelt.
Gebührenschuldner ist diejenige Person auf die der Leserausweis ausgestellt ist. Bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
Die Gebührenschuld entsteht mit ihrer Anforderung. Sie ist sofort zur Zahlung fällig.

§ 5 Behandlung der Medien und Haftung

Der Benutzer/Die Benutzerin haftet für alle auf seinen Ausweis entliehenen Medien. Er/Sie ist verpflichtet die entliehenen oder in der Bücherei benutzten Medien sorgsam zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Für jede Beschädigung oder den Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.
Der Verlust entliehener Medien ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen.
Für verlorene, veränderte, verschmutzte oder beschädigte Medien muss der jeweilige Inhaber/die jeweilige Inhaberin des Leserausweises einen Kostenersatz entsprechend der Regelungen der Gebührenordnung entrichten.
Zusätzlich zum Medienersatz wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Kassetten müssen vor der Rückgabe zurückgespult werden.

§ 6 Mahnwesen

Die Bücherei kann unentgeltlich benutzt werden.
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung erfolgte.
Die Versäumnisgebühr wird mit dem Ablauf der Ausleihfrist fällig.

Der Leser/Die Leserin wird nach Überziehung der Leihfrist schriftlich angemahnt, bei Erfolglosigkeit ein zweites und ein drittes Mal.
Für diese schriftlichen Mahnungen werden neben der Versäumnisgebühr Mahngebühren als Bearbeitungsgebühr erhoben.

Werden die entliehenen Medien innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht zurückgegeben, werden sie dem Leser/der Leserin in Rechnung gestellt, zuzüglich der inzwischen angefallenen Versäumnis- und Mahngebühren.

§ 7 Hausordnung

Die Benutzer/innen werden gebeten, sich in den Räumen der Bücherei ruhig zu verhalten, damit andere Leser/innen nicht gestört werden. In der Bücherei ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten, desweiter ist die Mitnahme von Tieren in die Büchereiräume nicht gestattet.

Besucher/innen, welche die Ordnung stören oder gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden.

Für Gegenstände der Benutzer z.B. Taschen oder Garderobe und andere mitgebrachte Sachen übernimmt die Gemeinde Ilsfeld keine Haftung.

Das Hausrecht nehmen die Büchereimitarbeiter/Büchereimitarbeiterinnen wahr. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 8 Ausschluss von der Benutzung

Die Büchereileitung kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals verstoßen, zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Gemeindebücherei ausschließen.
Leser/innen, die wiederholt zur Abgabe ihrer entliehenen Medien gemahnt werden müssen, können vorübergehend oder dauernd von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Büchereileitung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ilsfeld, den 04. Mai 2001

gez.
Thomas Knödler
Bürgermeister

Ausgefertigt !
Ilsfeld, den 07. Mai 2001

Thomas Knödler
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres, seit der Bekanntmachung dieser Satzung, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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