| Auf Grund des § 79a Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a
Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe
b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18,
20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und den §§ 28 und 29,
auch in Verbindung mit § 62, jeweils in Verbindung mit § 79a
Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1 a, des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel
2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl.
I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. IS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. IS. 3197), verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: |
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| §1 |
| (1) |
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner,
Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten
oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis zum
Ablauf des 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu
halten. |
| (2) |
Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb
geschlossener Ställe gehalten werden, soweit |
| 1. |
die Tiere unter einer überstehenden, nach oben
gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer
gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung
gehalten werden, |
| 2. |
mindestens monatlich eine klinische tierärztliche
Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich
dokumentiert wird. |
| Der Geflügelhalter hat der
zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels
außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich
unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen
Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde
kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist, anordnen, dass |
| 1. |
Geflügelhalter |
| a) |
Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr.
2 genannten Untersuchungsabstand und |
| b) |
über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1
Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen
H 5 und H 7 durchführen lassen müssen, |
| 2. |
Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen
zu halten ist. |
| (3) |
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
von Absatz 1 genehmigen, soweit |
| 1. |
die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden
Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können
und |
| 2. |
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
| Wird eine Genehmigung nach Satz
1 erteilt, hat der Geflügelhalter |
| 1. |
mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung
des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren
zu lassen, |
| 2. |
das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April
2006 mindestens einmal serologisch auf Antikörper
gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen
zu lassen und |
| 3. |
Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt
zu halten. |
| Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr.
2 sind |
| 1. |
bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils
an Proben von zehn Tieren je Bestand und |
| 2. |
bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren
je Bestand von einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
Werden im Falle des Satzes 3 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder
im Falle des Satzes 3 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten,
sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Ist eine
Blutentnahme zum Zwecke der serologischen Untersuchung
nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich, hat der Tierhalter alle
Tiere des Bestandes im Abstand von 14 Tagen virologisch auf
Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durch eine von der
zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung
untersuchen zu lassen. § 8c Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung
ist nicht anzuwenden. |
| (4) |
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
dass |
| 1. |
Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem
in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsabstand durchführen
lassen müssen, |
| 2. |
Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz
3 Satz 2 Nr. 2 hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus
der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen, |
| 3. |
weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind. |
| (5) |
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde
unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. |
| (6) |
Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für
Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche
Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher
Art gehalten werden. Die zuständige Behörde kann
für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher
Art in einer Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 bestimmen, dass
Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 nicht anzuwenden ist, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
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| §2 |
| Geflügel darf gewerbsmäßig |
| 1. |
außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung
desjenigen, der das Geflügel in den Verkehr bringt,
oder |
| 2. |
ohne eine solche Niederlassung zu haben, |
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nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel
14 Tage vor dem Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen
gehalten und längstens zwei Tage vor dem Inverkehrbringen
klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Derjenige,
der Geflügel nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat eine
tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung
mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. |
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| §3 |
| Eine Genehmigung nach § 3 Satz
2 der Geflügelpestschutzverordnung darf die zuständige
Behörde bis zum Ablauf des 30. April 2006 nicht erteilen. |
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| §4 |
| (1) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig |
| 1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 3
oder Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1,
oder |
| 2. |
einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt. |
| (2) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 1. |
entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz
1, Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, |
| 2. |
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, |
| 3. |
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
| 4. |
entgegen § 1 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz
1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht oder |
| 5. |
entgegen § 2 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt. |
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| §5 Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft. |
Bonn, den 15. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Horst Seehofer |