Sitzungsbericht Gemeinderat
In seiner Sitzung am 9. Februar 2010 befasste sich der Gemeinderat mit folgenden Tagesordnungspunkten:
TOP 8
Bebauungsplanverfahren „Hofäcker-Erweiterung", OT Ilsfeld Hier: Aufstellungsbeschluss und Planungsvergabe
Die Gemeinde beabsichtigt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5157/1 eine Friedhofserweiterung zu realisieren. Das Grundstück liegt im nicht überplanten Innenbereich. Das gesamte auf dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Gebiet ist noch nicht überplant, es wird deshalb erwogen einen Bebauungsplan über dieses Gebiet zu legen.
Nach kurzer Beratung fasste der Gemeinderat einstimmig den Beschluss, den Bebauungsplan „Erweiterung Hofäcker" nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt, sobald ein entsprechender Planentwurf vorliegt. Die Verwaltung wurde beauftragt das Bebauungsplanverfahren fortzuführen.

TOP 9
Vorkaufrechtsatzung zur Sicherung einer geordneten städtbaulichen Entwicklung
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kann die Gemeinde durch Satzung ein Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung begründen in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Städtebauliche Maßnahmen können alle Arten von städtebaulichen Planungen und Konzeptionen sein, unabhängig von ihrer Rechtsqualität, also auch informelle Planungskonzepte. Solche städtebaulichen Maßnahmen müssen noch nicht konkret eingeleitet, sondern nur in Betracht gezogen werden. Das Vorkaufsrecht nach § 25 wird dadurch begründet, dass die Gemeinde durch Satzung - sei es durch Text, sei es durch Zeichnung (Karte) - Flächen bezeichnet, an denen ihr das Vorkaufsrecht zustehen soll. Die Flächen müssen nicht parzellenscharf die Grundstücke bezeichnen an denen die Gemeinde künftig das Vorkaufsrecht auszuüben beabsichtigt, sondern können sich auf das gesamte Gebiet erstrecken, das für die städtebauliche Maßnahme in Betracht gezogen wird. Das Wohl der Allgemeinheit muss jedoch gegeben sein. Das Satzungsvorkaufsrecht § 25 Abs. 1 Satz Nr. 1 (Bebauungsplangebiet) umfasst lediglich unbebaute Grundstücke, das Satzungsvorkaufsrecht § 25 Abs. 1 Nr. 2 (Gebiet ohne Bebauungsplan) umfasst bebaute und unbebaute Grundstücke.
Nach kurzer Beratung beschloss der Gemeinderat bei einer Enthaltung das besondere Vorkaufsrecht für entsprechende Gebiete in den Ortsteilen Ilsfeld und Auenstein (vgl. Ilsfelder Nachrichten Nr. 6 vom 11.02.2010, Rubrik: Amtliche Bekanntmachungen). |