Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009
Gemeinde Ilsfeld
Landkreis Heilbronn
Aufgrund von § 79 der GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 17.02.2009 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen:
§1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
| 1. |
den Einnahmen und Ausgaben von je |
23.402.519 € |
| |
davon im Verwaltungshaushalt |
18.787.545 € |
| |
davon im Vermögenshaushalt |
4.614.974 € |
| 2. |
dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von |
0 € |
| 3. |
dem Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen von |
0 € |
| |
|
|
| §2 Kassenkreditermächtigung |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
wird festgesetzt auf |
3.000.000 € |
| |
|
|
| §3 Realsteuerhebesätze |
| Die Hebesätze werden festgesetzt |
|
| 1. |
für die Grundsteuer |
|
| a) |
für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (Grundsteuer A) auf |
300 v.H. |
| b) |
für Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
285 v.H. |
| 2. |
für die Gewerbesteuer |
330 v.H |
| . der Steuermessbeträge. |
|
Ilsfeld, den 17.02.2009
gez. Thomas Knödler, Bürgermeister
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Landratsamt Heilbronn hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 07. April 2009, AZ 11/902.41 /f bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
III. Auslegung
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2009 liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen, und zwar
von Donnerstag, den 23.04.2009 bis Montag, den 04.05.2009 - je einschließlich
im Foyer des Rathauses während der üblichen Dienststunden für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.
IV. Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Ausgefertigt!
Ilsfeld, 15.04.2009
Thomas Knödler Bürgermeister
|